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AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Immobilien)

GILDEPARTNER GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Nachweis-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen im Immobilienbereich

Stand: Juli 2026

Präambel
Die GILDEPARTNER GmbH ist auf die Vermittlung, den Nachweis sowie die strukturierte Begleitung von Immobilientransaktionen spezialisiert. Gegenstand der Tätigkeit sind insbesondere Wohn- und Gewerbeimmobilien, Grundstücke, Projektentwicklungen, Hotels, Betreiberimmobilien, Portfolios sowie vergleichbare nationale und internationale Investmenttransaktionen.
Ein wesentlicher Bestandteil unserer Tätigkeit besteht darin, Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren, Vertragsparteien zusammenzuführen und den Zugang zu Objekten zu ermöglichen, die regelmäßig nicht öffentlich am Markt angeboten werden. Unsere Leistungen umfassen sowohl den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages als auch Vermittlungsleistungen sowie die organisatorische Begleitung des Transaktionsprozesses bis zum Abschluss.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der GILDEPARTNER GmbH und ihren Auftraggebern sowie Interessenten. Sie dienen der Schaffung transparenter Vertragsgrundlagen und gelten für sämtliche von der GILDEPARTNER GmbH erbrachten Maklerleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Gesetzliche Vorschriften, insbesondere zwingende verbraucherschützende Regelungen, bleiben unberührt.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Nachweis-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen der GILDEPARTNER GmbH im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Vermittlung oder Entwicklung von Immobilien sowie immobilienbezogenen Beteiligungen.
(2) Erfasst werden insbesondere Transaktionen über Grundstücke, Wohn- und Gewerbeimmobilien, Hotels, Projektentwicklungen, Erbbaurechte, Immobilienportfolios sowie gesellschaftsrechtliche Erwerbsstrukturen, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu Immobilieninvestitionen aufweisen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

§ 2 Zustandekommen des Maklervertrages
(1) Ein Maklervertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahme kann ausdrücklich oder – soweit gesetzlich zulässig – auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
(2) Ein schlüssiges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Interessent nach Erhalt eines objektbezogenen Angebots Maklerleistungen der GILDEPARTNER GmbH in Anspruch nimmt. Hierzu zählen insbesondere die Anforderung oder Entgegennahme weiterer Objektunterlagen, die Durchführung von Besichtigungen, die Teilnahme an Vertragsgesprächen, die Anforderung eines Datenraumzugangs, die Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung oder die Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen.
(3) Ist für den Abschluss eines Maklervertrages gesetzlich eine besondere Form vorgeschrieben, insbesondere nach § 656a BGB, gelten ausschließlich die gesetzlichen Formvorschriften.
(4) Mit der Übersendung eines Exposés oder sonstiger Objektunterlagen gibt die GILDEPARTNER GmbH ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages zu den nachstehenden Bedingungen ab. Nimmt der Empfänger die angebotenen Maklerleistungen in Kenntnis des enthaltenen Provisionshinweises in Anspruch, kommt der Maklervertrag zustande, soweit keine gesetzliche Formvorschrift entgegensteht.

§ 3 Nachweis- und Vermittlungstätigkeit
(1) Die Tätigkeit der GILDEPARTNER GmbH umfasst sowohl den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages als auch die Vermittlung zwischen den Vertragsparteien. Art und Umfang der jeweiligen Maklerleistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.
(2) Ein Nachweis liegt insbesondere vor, wenn dem Interessenten erstmals eine konkrete Vertragsgelegenheit eröffnet wird und er dadurch in die Lage versetzt wird, in Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer, Verfügungsberechtigten oder dessen bevollmächtigten Vertreter einzutreten. Der Nachweis kann durch Übersendung eines Exposés, eines Investment Memorandums, eines Teasers, objektbezogener Informationen oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(3) Eine Vermittlungsleistung liegt insbesondere vor, wenn die GILDEPARTNER GmbH auf den Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Vertragsparteien hinwirkt, Vertragsverhandlungen vorbereitet oder begleitet, Besichtigungen organisiert, Informationen koordiniert oder in sonstiger Weise den Abschluss des Hauptvertrages fördert.
(4) Die GILDEPARTNER GmbH schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg und übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Ihre Verpflichtung beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Maklerleistungen.
(5) Sämtliche Objektangaben beruhen auf Informationen des jeweiligen Eigentümers oder sonstiger Auskunftspersonen. Eine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität wird nicht übernommen. Der Interessent ist verpflichtet, sämtliche für seine Investitionsentscheidung wesentlichen tatsächlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen und steuerlichen Umstände eigenverantwortlich zu prüfen oder durch fachkundige Berater prüfen zu lassen.

§ 4 Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen
(1) Sämtliche von der GILDEPARTNER GmbH zur Verfügung gestellten Informationen, Exposés, Investment Memoranden, Teaser, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Gutachten, Pläne, Grundrisse, Miet- und Ertragsunterlagen, Kaufpreisvorstellungen, Datenrauminhalte, Finanzierungsinformationen sowie alle sonstigen schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Angaben sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln.
(2) Die überlassenen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Prüfung einer möglichen Transaktion verwendet werden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Marktanalyse, Akquisition vergleichbarer Objekte oder zur Weitergabe an Wettbewerber, ist unzulässig.
(3) Der Empfänger verpflichtet sich, sämtliche erhaltenen Informationen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und nur solchen Personen innerhalb seines Unternehmens zugänglich zu machen, deren Kenntnis für die Prüfung der beabsichtigten Transaktion erforderlich ist. Der Empfänger stellt sicher, dass diese Personen ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Eine Weitergabe der Informationen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der GILDEPARTNER GmbH. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an andere Investoren, Family Offices, Projektentwickler, Bauträger, Maklerunternehmen oder sonstige Marktteilnehmer.
(5) Von Absatz 4 ausgenommen ist die Weitergabe an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, finanzierende Kreditinstitute sowie sonstige berufliche Berater, soweit deren Einschaltung zur rechtlichen, steuerlichen, technischen oder wirtschaftlichen Prüfung der Transaktion erforderlich ist und diese ihrerseits einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(6) Erfolgt eine Weitergabe mit Zustimmung der GILDEPARTNER GmbH, bleibt der Empfänger dafür verantwortlich, dass der Dritte die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhält. Der Empfänger haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die aus einer von ihm zu vertretenden unbefugten Weitergabe entstehen.
(7) Der Empfänger verpflichtet sich ferner, ohne vorherige Information der GILDEPARTNER GmbH keine unmittelbaren Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer, dessen Vertretern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aufzunehmen, soweit ihm diese Personen oder deren Kontaktdaten erstmals durch die Tätigkeit der GILDEPARTNER GmbH bekannt geworden sind. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Rechte sowie einvernehmlich abgestimmte Direktkontakte im Rahmen des weiteren Transaktionsprozesses.
(8) Die Verpflichtungen aus diesem § 4 gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht allgemein öffentlich bekannt geworden sind oder ihre vertrauliche Bedeutung offensichtlich entfallen ist.

§ 5 Vorkenntnis
(1) Beruft sich der Interessent darauf, dass ihm die von der GILDEPARTNER GmbH nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits vor Zugang der Objektunterlagen bekannt gewesen sei, hat er dies der GILDEPARTNER GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Unterlagen, in Textform mitzuteilen.
(2) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Vorkenntnis trägt der Interessent.
(3) Eine Vorkenntnis liegt nur vor, wenn dem Interessenten bereits vor Übersendung der Objektunterlagen sowohl das konkrete Objekt als auch die Möglichkeit des Abschlusses eines Hauptvertrages mit dem Eigentümer oder einem verfügungsberechtigten Veräußerer bekannt waren.
(4) Als geeignete Nachweise kommen insbesondere frühere Exposés, schriftliche Angebote, Korrespondenz oder sonstige objektbezogene Unterlagen in Betracht. Die bloße Behauptung einer Vorkenntnis genügt nicht.

§ 6 Provisionsanspruch
(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision entsteht, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der GILDEPARTNER GmbH ein Hauptvertrag zustande kommt und die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 652 ff. BGB erfüllt sind.
(2) Maßgeblich ist, dass zwischen der Tätigkeit der GILDEPARTNER GmbH und dem Abschluss des Hauptvertrages der erforderliche ursächliche Zusammenhang besteht.
(3) Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung oder dem im Exposé ausgewiesenen Provisionshinweis.
(4) Die Provision wird mit Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages verdient und fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(5) Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt unberührt, wenn der Hauptvertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die von den ursprünglich angebotenen Konditionen abweichen, sofern der wirtschaftliche Gegenstand der nachgewiesenen Vertragsgelegenheit erhalten bleibt.

§ 7 Wirtschaftlich gleichwertige Geschäfte
(1) Der Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn anstelle des ursprünglich vorgesehenen Rechtsgeschäftes ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft abgeschlossen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch vorliegen.
(2) Wirtschaftlich gleichwertige Geschäfte können insbesondere vorliegen bei
•    Asset Deals, 
•    Share Deals, 
•    Forward Deals, 
•    Forward Funding, 
•    Anteilserwerben, 
•    Einbringung von Immobilien in Gesellschaften, 
•    Verschmelzungen, 
•    Umwandlungen, 
•    Erwerb von Erbbaurechten, 
•    Optionsverträgen oder 
•    sonstigen Vertragsgestaltungen, die wirtschaftlich auf den Erwerb oder die Verwertung des nachgewiesenen Objekts gerichtet sind. 
(3) Maßgeblich ist stets die wirtschaftliche Betrachtungsweise des abgeschlossenen Geschäfts.

§ 8 Erwerb durch verbundene Unternehmen und Dritte
(1) Der Nachweis oder die Vermittlung der GILDEPARTNER GmbH erstreckt sich auch auf Vertragsabschlüsse durch Unternehmen oder Personen, die dem Interessenten wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern der Erwerb auf dessen Veranlassung oder in dessen wirtschaftlichem Interesse erfolgt.
(2) Hierzu können insbesondere Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften, Holdinggesellschaften, konzernverbundene Unternehmen, Projektgesellschaften, Erwerbsgesellschaften (SPV), Joint Ventures oder Treuhänder gehören.
(3) Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass zwischen der Maklerleistung und dem abgeschlossenen Geschäft der erforderliche ursächliche Zusammenhang besteht.

§ 9 Umgehung der Maklertätigkeit
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tätigkeit der GILDEPARTNER GmbH regelmäßig bereits mit der Herstellung des Kontaktes, dem Nachweis der Vertragsgelegenheit sowie der Zusammenführung der Vertragsparteien einen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzt.
(2) Der Interessent verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, deren ausschließlicher oder überwiegender Zweck darin besteht, einen bestehenden oder entstehenden Provisionsanspruch der GILDEPARTNER GmbH treuwidrig zu umgehen.
(3) Diese Bestimmung erfasst insbesondere Gestaltungen, bei denen anstelle des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers eine wirtschaftlich verbundene Person oder Gesellschaft ausschließlich zum Zweck der Umgehung des Provisionsanspruchs zwischengeschaltet wird.
(4) Die gesetzlichen Rechte der Parteien, insbesondere nach § 242 BGB, bleiben unberührt.
 
§ 10 Mitteilungspflichten
(1) Der Interessent verpflichtet sich, die GILDEPARTNER GmbH unverzüglich zu informieren, wenn
•    Vertragsverhandlungen aufgenommen werden, 
•    ein Letter of Intent abgeschlossen wird, 
•    Exklusivitätsvereinbarungen getroffen werden, 
•    eine Due-Diligence-Prüfung beginnt, 
•    ein Kaufvertragsentwurf erstellt wird oder 
•    ein Hauptvertrag abgeschlossen wird, 
soweit diese Vorgänge das von der GILDEPARTNER GmbH nachgewiesene Objekt betreffen.
(2) Diese Mitteilungspflicht dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Abwicklung der Maklertätigkeit und der Dokumentation des Transaktionsverlaufs.

§ 11 Doppeltätigkeit
Die GILDEPARTNER GmbH ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist und keine widerstreitenden Interessen entgegenstehen.

§ 12 Haftung
(1) Sämtliche Objektangaben, wirtschaftlichen Kennzahlen, Flächenangaben, Ertragsdaten, Bauunterlagen, Mietverträge, Genehmigungen sowie sonstige Informationen beruhen auf Angaben des jeweiligen Eigentümers, Verfügungsberechtigten oder sonstiger Dritter.
(2) Die GILDEPARTNER GmbH prüft die ihr überlassenen Informationen auf Plausibilität, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zugesichert wurde.
(3) Der Interessent ist verpflichtet, sämtliche für seine Investitionsentscheidung wesentlichen tatsächlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, technischen und baurechtlichen Umstände eigenverantwortlich zu prüfen oder durch geeignete fachliche Berater prüfen zu lassen. Die von der GILDEPARTNER GmbH überlassenen Unterlagen ersetzen keine rechtliche, steuerliche, technische oder wirtschaftliche Due-Diligence-Prüfung.
(4) Die GILDEPARTNER GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die GILDEPARTNER GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 13 Datenschutz und elektronische Kommunikation
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der sonstigen einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies zur Durchführung der Maklertätigkeit, zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Nähere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der GILDEPARTNER GmbH, die auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar ist.
(4) Die Kommunikation zwischen den Parteien kann, soweit gesetzlich zulässig, auch auf elektronischem Wege erfolgen. Hierzu zählen insbesondere E-Mail, gesicherte Datenräume, elektronische Dokumentenaustauschsysteme sowie sonstige digitale Kommunikationsplattformen.
(5) Der Versand von Exposés, Objektunterlagen, Vertragsentwürfen und sonstigen Dokumenten auf elektronischem Wege gilt als vereinbart, sofern der Interessent eine entsprechende elektronische Kommunikationsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der GILDEPARTNER GmbH und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Anwendung eröffnet wäre.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der GILDEPARTNER GmbH.
(3) Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände sowie zwingende verbraucherschützende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder zu einem wirtschaftlich nicht sachgerechten Ergebnis führen würde, verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.


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